Satzung des „Budoka Höntrop e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Budoka Höntrop“. Er hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nummer 3458 eingetragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Budoka Höntrop e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Budo-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen der Sportverbände und der zugehörigen Dachverbände, denen der Verein angeschlossen ist (aktuell: NWJV, DJB, SSB Bochum, Sportjugend Bochum, LSB NRW, DOSB).

 

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Neben der unbefristeten Mitgliedschaft ist auch eine von vornherein befristete Mitgliedschaft für einen bei Antrag festgelegten Zeitraum in Monaten möglich. Dieser ergibt sich aus besonderen fachlichen Angeboten des Vereins.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Ende des laufenden Quartals. Eine von vornherein befristete Mitgliedschaft bedarf zum Ablauf keiner besonderen Kündigung.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief  bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsantrag des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als zwei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages (Jahresbeitrages) und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinausgehende Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen oder Aufnahmegebühren gegenüber den Mitgliedern festsetzen.

Soweit nicht anders zur Mitgliederversammlung beantragt, verändern sich die Mitgliedsbeiträge automatisch im Rahmen der Inflationsrate. Es wird der Wert des Statistischen Bundesamtes Deutschland verwendet und die Mitgliedsbeiträge werden jährlich automatisch zum 1.Februar angepasst. Als Basiswert werden die Mitgliedsbeiträge von 2009 verwendet. Es wird auf 10 Cent gerundet.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung die Freistellung von der Beitragspflicht. Gleichzeitig können Trainer, Sportassistenten u.ä. durch den Vorstand aufgrund ihres verhältnismäßig großen Aufwandes bis auf weiteres beitragsfrei gestellt werden.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder

teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren

erlassen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie etwaige Ausschüsse.

 

§ 9 Jugend

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Jugendvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist durch zwei von drei Vorstandsmitgliedern vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. §  26 BGB zuständig.

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind, oder zumindest Rücksprache mit den einzelnen Mitgliedern gehalten wird. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglieds unter 16 Jahren übt der gesetzliche Vertreter aus. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am Vereinsbrett einen Monat vor der Versammlung. Sie muss weiterhin 14 Tage vorher in der örtlichen Presse bekanntgegeben werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Wenn der Vorstand im vergangenen Kalenderjahr keine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen hat, kann jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der Vorstandsmitglieder, einem weiteren Vereinsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

In Vorstandsitzungen sind wichtige Vorstandsbeschlüsse, inklusive des Abstimmungsverhaltens, innerhalb von Monatsfrist zu protokollieren. Die Aufbewahrung der Protokolle ist für einen Zeitraum von 10 Jahren sicher zu stellen. Protokollpflicht herrscht über alle Investitions- und Vertragsentscheidungen, die Ausgaben von jeweils mehr als 1000 € pro Jahr betreffen. Die Jahreshauptversammlung kann Mitglieder dazu berufen Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

 

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Ergänzend wird ein Ersatzkassenprüfer gewählt, für den Fall, dass einer der beiden gewählten Kassenprüfer nicht mehr erreichbar ist.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 17Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den NWJV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Vorstehende Satzung wurde am 09.10.2002 in Bochum-Wattenscheid von der Gründungsversammlung beschlossen sowie am 20.1.2005 und am 20.6.2009 von der Jahreshauptversammlung geändert.

 

Budoka Höntrop e.V.

"Judo für Jeden"

...das sind wir alle!